Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 05.02.2013 gegründete Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Staatlichen Grundschule „J. C. Fuhlrott“ Leinefelde“ und hat seinen Sitz in 37327 Leinefelde-Worbis, Planckstraße 9. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern durch die Unterstützung der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten der Schule. Dazu zählen insbesondere:

  • die Unterstützung bedürftiger Schüler,
  • die Würdigung besonderer Schülerleistungen,
  • die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
  • die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
  • die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften und Projekten,
  • die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
  • die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen,
  • die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule und der Werbung für den Verein.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen),
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

(3) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den „Verein der Freunde und Förderer der Staatlichen Grundschule „J. C. Fuhlrott“ Leinefelde e. V.“ erfolgen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(7) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 5 Beiträge

(1) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2) Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 15.01. fällig, erstmalig zum Vereinseintritt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(7) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • Beratung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderung,
  • Entscheidung über die Einsprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern,
  • Festlegung von Projekten und Arbeitsschwerpunkten im kommenden Geschäftsjahr,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Schulverwaltungsamt des Landkreises Eichsfeld, welches dieses unmittelbar und ausschließlich für die unter § 2 genannten Zwecke zugunsten der Staatlichen Grundschule „J. C. Fuhlrott“ zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, soll das Vermögen für die gleichen Zwecke anderer Kinder- bzw. Jugendeinrichtungen der Stadt Leinefelde-Worbis, OT Leinefelde zur Verfügung stehen.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form mit der Gründungsversammlung verabschiedet und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 05.02.2013